AGB Firmenkunden

LAKS GmbH

Firmensitz:
Sebastianplatz 7/11, 1030 Wien
Tel.: +4317991585
Fax: +4317991066
E-Mail: [email protected]

UID-Nummer: ATU37062405
EORI-Nummer: ATEOS1000061227
Firmenbuchnummer: 103632a
Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Informationen zu E-Commerce und Mediengesetz

1. ALLGEMEINES
2. DOKUMENTATION
3. VERKAUFSBEDINGUNGEN
4. LIEFERUNG
5. ÜBERTRAGUNG VON RISIKEN UND EIGENTUM
6. PREIS
7. RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNG
8. GARANTIE
9. HAFTUNG
10. FORCE MAJEURE
11. WIEDERAUSFUHR
12. GEISTIGES EIGENTUM, VERTRAULICHKEIT UND VERLETZUNG
13. ABFALL VON ELEKTRISCHEN UND ELEKTRONISCHEN GERÄTEN
14. ANWENDBARES RECHT UND BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
15. ZUWEISUNG
16. ALLGEMEIN

1. ALLGEMEINES

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Produkte und damit zusammenhängende Dienstleistungen (im Folgenden gemeinsam die “Produkte”), die von der LAKS GmbH, einem nach österreichischem Recht gegründeten und bestehenden Unternehmen (im Folgenden “LAKS”), für einen Kunden (im Folgenden der “Käufer”) hergestellt und/oder geliefert werden. Alle Angebote oder Angebotsformen (im Folgenden “Angebot”), die die LAKS dem Käufer für ihre Produkte unterbreitet, unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, im Falle einer Abweichung von anderen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen der LAKS und dem Käufer Vorrang haben.
1.2 Das Angebot, einschließlich der kaufmännischen, technischen und finanziellen Unterlagen, die dem Käufer zusammen mit diesen LAKS-Bedingungen zugesandt werden, gilt für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab dem Datum seiner Ausstellung, sofern es nicht von der LAKS durch schriftliche Mitteilung an den Käufer verlängert wird.
1.3 Die schriftliche Annahme des Angebots durch den Käufer und/oder die Erteilung eines schriftlichen Auftrags durch den Käufer (im Folgenden “Auftrag”) gilt als bedingungslose und unwiderrufliche Zustimmung des Käufers zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und als Verzicht auf die eigenen Einkaufsbedingungen des Käufers oder andere ähnliche Dokumente. Der Käufer stellt sicher, dass die Bedingungen seiner Bestellung und alle anwendbaren Spezifikationen vollständig und korrekt sind.
1.4 Das Angebot kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung der LAKS an den Käufer geändert oder zurückgezogen werden, es sei denn, ein daraus resultierender Vertrag (im Folgenden “Vertrag”) wurde von den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern des Käufers und der LAKS schriftlich abgeschlossen.
1.5 Nimmt der Käufer das Angebot mit Ergänzungen, Änderungen, Einschränkungen oder Annahmen an, so gilt diese Annahme als neues Angebot des Käufers. Ein solches neues Angebot ist für die LAKS nur verbindlich, wenn und soweit es von der LAKS schriftlich angenommen wird. Unabhängig davon, ob dem Auftrag ein Angebot vorausgegangen ist oder nicht, gilt der Vertrag erst dann als verbindlich, wenn der Käufer von der LAKS eine schriftliche Auftragsannahme erhalten hat, die sowohl den Auftrag als auch gegebenenfalls dessen Ergänzungen, Änderungen, Einschränkungen oder Annahmen betrifft (im Folgenden die “Auftragsannahme”). Im Falle einer Abweichung zwischen der Bestellung und der Bestellungsannahme hat die Bestellungsannahme Vorrang und bestimmt die Bedingungen des Vertrags. Ein Auftrag kann nach dem Datum der Auftragsannahme nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der LAKS storniert oder geändert werden, wobei alle daraus resultierenden Kosten vom Käufer getragen werden müssen.
1.6 Der Vertrag besteht aus:
– Ein von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag und/oder die Bestellung und deren Annahme, ggf. einschließlich ergänzender spezifischer und/oder besonderer Verkaufsbedingungen;
– Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen integralen Bestandteil des Vertrags bilden.
1.7 Der Vertrag unterliegt diesen Bedingungen unter Ausschluss aller anderen Bedingungen (einschließlich aller Bedingungen, die der Käufer in einer Bestellung, Auftragsbestätigung, Spezifikation oder einem anderen Dokument vorgibt, anzuwenden).
1.8 Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf seinen Gegenstand dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen und Absprachen (ob mündlich, schriftlich oder in anderer Form) zwischen den Parteien. Der Käufer erkennt an, dass er sich nicht auf Erklärungen, Versprechungen oder Zusicherungen verlassen hat, die von oder im Namen der LAKS abgegeben wurden und nicht im Vertrag enthalten sind.

2. DOKUMENTATION

2.1 Das Gewicht, die Abmessungen, die Größe, die Leistung und andere Spezifikationen der Produkte, die in den technischen oder kaufmännischen Unterlagen (im Folgenden “Unterlagen”) der LAKS angegeben sind, haben lediglich hinweisenden Charakter und sind vertraglich nicht bindend, es sei denn, die LAKS hat dies im Vertrag ausdrücklich angegeben. Es handelt sich nicht um einen Verkauf nach Muster.
2.2 Die dem Käufer zur Verfügung gestellte Dokumentation bleibt ausschließliches Eigentum der LAKS und darf vom Käufer nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der LAKS weitergegeben, kopiert oder vervielfältigt werden.
2.3 Vorbehaltlich der Vertragsbedingungen wird dem/der Käufer/in ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht abtretbares Recht zur Nutzung der Dokumentation gewährt. Der/die Käufer/in verpflichtet sich, den Zugang zu den Unterlagen auf die Mitarbeiter/innen zu beschränken, die diesen Zugang benötigen, um die Produkte zu verkaufen. Der/die Käufer/in wird ohne vorherige schriftliche Zustimmung der LAKS keine Informationen über die Dokumentation an andere Personen weitergeben oder offenlegen. Die in dieser Bestimmung ausgedrückten Verpflichtungen bleiben für den Käufer auch nach Abschluss oder Beendigung des Vertrags verbindlich. Der/die Käufer/in trifft die gleichen Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Dokumentation wie zum Schutz seiner eigenen geschützten Informationen.

3. VERKAUFSBEDINGUNGEN

3.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten alle Verkäufe der Produkte zwischen den Parteien als “EXW ab Werk” in den Räumlichkeiten von LAKS abgeschlossen, wie in der Auftragsannahme und/oder im Vertrag näher angegeben.
3.2 Der Begriff “EXW ab Werk” oder jeder andere Begriff, der zur Definition der im Vertrag vorgesehenen Verkaufsbedingungen verwendet wird, ist in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Handelskammer veröffentlichten INCOTERMS 2020 auszulegen.
3.3 Wenn die LAKS auf Wunsch des Käufers andere Handlungen vornimmt als die, die in den vertraglich festgelegten Verkaufsbedingungen vorgesehen sind, ändert dies weder die Art des Verkaufs noch den Inhalt des Vertrags: Der Wunsch des Käufers, solche Handlungen vorzunehmen, bedeutet zwangsläufig, dass die LAKS im Namen und auf Rechnung des Käufers handelt. Diese Vorgänge und die daraus resultierenden Kosten werden dem Abnehmer gesondert in Rechnung gestellt, der sich verpflichtet, die LAKS nach Erhalt der entsprechenden Rechnung zu bezahlen. Insbesondere bei einem Verkauf “EXW ab Werk” bleibt die LAKS unabhängig vom Beförderungsvertrag, auch wenn sie in irgendeiner Weise bei der Verladung oder Lagerung mitwirkt, um die Aufgabe des Frachtführers zu erleichtern.

4. ALLGEMEIN

4.1 Sofern im Vertrag keine anderslautenden Bestimmungen enthalten sind oder schriftlich vereinbart wurden, berechnet sich die Lieferfrist ab dem letzten der folgenden Daten:
– Erhalt aller für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Informationen und Daten durch die LAKS;
– Gemäß Unterartikel 7.1 wird die Finanzierung durchgeführt, sobald die
Eingang einer Anzahlung für den Vertrag bei der LAKS und ggf.,
Benachrichtigung der LAKS über die Eröffnung des Akkreditivs und Annahme der Bedingungen durch die LAKS,
Erhalt von Lizenzen oder anderen behördlichen Genehmigungen, die für den Import oder Export der Produkte erforderlich sind.
4.2 Sobald die in Artikel 4.1 genannten Punkte eingetreten sind, gelten die von der LAKS angegebenen Termine für die Lieferung der Produkte als Schätzung, und die Lieferfrist wird durch die Benachrichtigung nicht wesentlich beeinflusst. Wenn keine Termine angegeben sind, erfolgt die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist.
4.3 Vor der Lieferung werden die Produkte gemäß den üblichen Standards der LAKS konserviert, verpackt oder verpackt.
4.4 Vorbehaltlich des Artikels 8 werden die gemäß einem Vertrag gelieferten Produkte endgültig übertragen und können weder zurückgegeben noch umgetauscht werden, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
4.5 Die LAKS behält sich das Recht vor, Teillieferungen und/oder vorzeitige Lieferungen mit Teilrechnung des entsprechenden Betrags vorzunehmen. Insbesondere behält sich die LAKS das Recht vor, für einen bestimmten Vertrag Mengen zu liefern, die von der vom Käufer bestellten Menge um bis zu fünf Prozent (5%) mehr oder weniger abweichen können, und der Käufer verpflichtet sich, den Preis zu zahlen, der der von der LAKS innerhalb dieser Toleranz tatsächlich gelieferten Produktmenge entspricht.
4.6 Sollte die Lieferung der Produkte oder eines Teils davon entweder auf Wunsch des Käufers oder aus einem nicht von der LAKS zu vertretenden Grund verschoben werden, ist die LAKS berechtigt, die Produkte oder einen Teil davon auf Risiko und Kosten des Käufers zu lagern, einschließlich und ohne Einschränkung der Kosten für Lagerung und Versicherung. Das Datum der Einlagerung gilt als das Datum der Lieferung. In einem solchen Fall stellt die LAKS einen Lagerschein aus und unterzeichnet ihn, der die LAKS von allen Verpflichtungen befreit, die im Zusammenhang mit dieser Lagerung entstehen.
4.7 Die von der LAKS bei der Auslieferung der Produkte festgestellte Menge gilt als schlüssiger Beweis für die Menge, die der Käufer bei der Lieferung erhalten hat, es sei denn, der Käufer kann einen schlüssigen Beweis für das Gegenteil erbringen.
4.8 Jegliche Haftung der LAKS für die Nichtlieferung der Produkte beschränkt sich darauf, entweder die Produkte innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu ersetzen oder eine Gutschrift zum anteiligen Vertragstarif zu erteilen, die nach dem Ermessen der LAKS mit einer für diese Produkte gestellten Rechnung verrechnet wird.

5. ÜBERGANG VON RISIKO UND EIGENTUM

5.1 Das Risiko an den Produkten geht gemäß dem für die Lieferung gewählten Incoterm auf den Käufer über.
5.2 Bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Beträge verbleibt das Eigentum an den Produkten bei der LAKS und das Eigentum an den Produkten geht zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung auf den/die Käufer/in über.

6. PREIS

6.1 Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen im Vertrag ist der im Angebot und in der Auftragsannahme der LAKS angegebene Kaufpreis für die Produkte für die Vertragserfüllung gemäß den hierin enthaltenen Bestimmungen und Bedingungen fest und verbindlich.
6.2 Die nachstehend aufgeführten Preise sind in Euro (Eur) angegeben, der auch die Rechnungs- und Zahlungswährung ist.
6.3 Alle Preise für Produkte und/oder Teile davon, die von LAKS im Rahmen des Vertrages zu liefern sind, verstehen sich “EXW ab Werk”, Betriebsstätte LAKS, gemäß den INCOTERMS 2020 der Internationalen Handelskammer.
6.4 Unbeschadet der oben genannten INCOTERMS verstehen sich alle Preise ausschließlich aller Steuern (einschließlich und ohne Einschränkung der Mehrwertsteuer), Zölle, Abgaben und sonstiger Gebühren, die der Käufer zusätzlich zu zahlen hat, wenn er für die Produkte zu zahlen hat.
6.5 Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in der Auftragsannahme sind alle Preise dreißig (30) Tage ab ihrem Ausstellungsdatum gültig, sofern sie nicht von der LAKS durch schriftliche Mitteilung an den Käufer verlängert werden.

7. RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNG

7.1 Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, ist der Kaufpreis nach den folgenden Bestimmungen zu zahlen.
7.1.1 Wenn der Käufer seinen eingetragenen Hauptsitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat
– Anzahlung: Der Käufer zahlt an die LAKS einen Betrag in Höhe von fünfzig Prozent (50%) des Kaufpreises des Vertrags gegen Übersendung einer Proforma-Rechnung über den oben genannten Betrag durch die LAKS; die besagte Anzahlung stellt eine aufschiebende Bedingung für das Inkrafttreten des Vertrags dar und ist durch direkte Banküberweisung an die von der LAKS dem Käufer schriftlich benannte Bank zu leisten.
– Restbetrag des Vertragspreises: Die Zahlung des Restbetrags des Vertragspreises erfolgt vor dem Versand der Ware durch direkte Banküberweisung an die Bank, die dem Käufer von der LAKS schriftlich benannt wurde.
7.1.2 Wenn der Käufer seinen eingetragenen Hauptsitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat
– Anzahlung: Anzahlung: Der Käufer zahlt an die LAKS einen Betrag in Höhe von fünfzig Prozent (50%) des Kaufpreises des Vertrags gegen Übersendung einer Proforma-Rechnung über den oben genannten Betrag durch die LAKS; die besagte Anzahlung stellt eine aufschiebende Bedingung für das Inkrafttreten des Vertrags dar und ist durch direkte Banküberweisung an die von der LAKS dem Käufer schriftlich benannte Bank zu leisten.
– Restbetrag des Vertragspreises: Die Zahlung des Restbetrags des Vertragspreises erfolgt durch ein unwiderrufliches, übertragbares, teilbares, verlängerbares und bestätigtes Akkreditiv (im Folgenden “Akkreditiv” genannt), das die Eröffnung von Teillieferungen als Bedingung für das Inkrafttreten des Vertrags auf Kosten des Käufers innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum der Vertragsunterzeichnung ermöglicht. Das Akkreditiv wird von einer erstklassigen Bank im Land des Käufers eröffnet und von dieser Bank der LAKS mitgeteilt, bestätigt und ausgezahlt. Das besagte Akkreditiv gilt für den Zeitraum der Lieferung der Produkte und wird auf Wunsch der LAKS ohne weitere Anweisungen um jeweils drei (3) Monate verlängert, damit es vollständig in Anspruch genommen werden kann. Das Akkreditiv ist nach den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive der Internationalen Handelskammer (ERA 600) auszulegen.
7.2 Weder Vorauszahlungen noch vorzeitige Zahlungen führen zur Gewährung eines Preisnachlasses durch die LAKS. Eine Zahlung gilt erst dann als eingegangen, wenn die LAKS einen frei verfügbaren Betrag erhalten hat.
7.3 Wenn der Käufer eine Zahlung nicht am Fälligkeitstag leistet, kann die LAKS unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die ihr zur Verfügung stehen, ohne Einschränkung, (i) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur vollständigen Zahlung der der LAKS nach dem Vertrag zustehenden Beträge aufschieben; (ii) dem Käufer ab dem Fälligkeitsdatum der Zahlung Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz (siehe § 352 HGB) zu berechnen, die täglich bis zur Zahlung anfallen, unabhängig davon, ob vor oder nach einem Urteil.
7.4 Die Zahlungsfrist ist von entscheidender Bedeutung. Im Falle eines Zahlungsverzugs des Käufers kann die LAKS auch für jede neue Lieferung (unabhängig von den vereinbarten Bedingungen) eine Zahlung vor dem Versand verlangen oder einen ausstehenden Vertrag oder Auftrag aussetzen oder stornieren, ohne dass ihr dadurch irgendwelche Verpflichtungen entstehen.
7.5 Alle an die LAKS im Rahmen des Vertrags zu leistenden Zahlungen werden ungeachtet anderer Bestimmungen sofort mit dessen Beendigung fällig.
7.6 Der Käufer ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertrags fälligen Zahlungen in voller Höhe zu leisten, und zwar ohne jeden Abzug, sei es durch Aufrechnung, Gegenforderung, Skonto, Nachlass oder anderweitig, es sei denn, der Käufer verfügt über einen rechtskräftigen Gerichtsbeschluss, wonach die LAKS einen Betrag in Höhe eines solchen Abzugs an den Käufer zu zahlen hat.

8. GARANTIE

8.1 Unter der Voraussetzung, dass du die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen einhältst, garantiert die LAKS hiermit, dass die Produkte frei von Mängeln sind. Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte so schnell wie möglich zu inspizieren und zu testen, spätestens jedoch innerhalb [30] Die Mängel müssen innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich bei der LAKS gemeldet werden, wobei in der Meldung die Bedingungen, unter denen der Mangel aufgetreten ist, genau beschrieben werden müssen, um die Diagnose des Mangels zu erleichtern. Jeder Gewährleistungsanspruch muss vom Käufer innerhalb einer Frist von zwölf (12) Monaten ab dem Lieferdatum gegenüber der LAKS geltend gemacht werden. Der Käufer muss die Produkte in seinem Betrieb behalten, es sei denn, er wird von der LAKS aufgefordert, die Produkte an die LAKS zurückzugeben. Die LAKS vereinbart mit dem Käufer, dass die Produkte bewertet werden. Wird bei der Prüfung ein Mangel an den Produkten festgestellt, werden die Mängel an den vom Käufer zurückgegebenen Produkten auf Kosten der LAKS nach deren Wahl durch Reparatur oder Ersatz behoben, es sei denn, der Mangel ist unerheblich. Das Eigentum an den mangelhaften Produkten geht mit der Lieferung des Ersatzes auf die LAKS über. Sollte ein Teil nicht mehr verfügbar sein, wird es durch ein Teil ersetzt, das ihm am nächsten kommt.
8.2 Die Transport- und Versicherungskosten für defekte Teile, die an die LAKS zurückgeschickt werden, gehen zu Lasten des Käufers. Die Transport- und Versicherungskosten für Teile, die von der LAKS ersetzt oder repariert werden, gehen zu Lasten der LAKS. Für die Produkte, die von der LAKS im Rahmen dieser Vereinbarung ersetzt oder repariert wurden, haftet die LAKS in gleicher Weise wie in diesem Artikel 8.1 beschrieben.
8.3 Die Gewährleistung der LAKS beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Ersatz von defekten Teilen. Die oben genannte Garantie gilt nur, wenn die Produkte in Übereinstimmung mit den Gebrauchsanweisungen der LAKS verwendet und gewartet wurden.
8.4 Diese Garantie gilt nicht für Verbrauchsmaterialien (z. B. Batterien, Uhrenarmbänder usw.) und für Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Käufer die Produkte nicht in Übereinstimmung mit den LAKS-Spezifikationen und -Dokumentationen und allgemein mit den üblichen Praktiken des Produktbetriebs betrieben oder gewartet hat, und gilt nicht für Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Käufer
(i) jede Kombination der Produkte mit Ausrüstungen, Materialien, Produkten oder Systemen, die nicht von LAKS geliefert, nicht genehmigt oder nicht ausdrücklich empfohlen wurden
(ii) oder jede Änderung der Produkte, die von anderen als LAKS durchgeführt wurde
(iii) oder Unfälle, Vandalismus, Fahrlässigkeit oder Bedienungsfehler, die zu Schäden an den Produkten führen
(iv) oder normale Abnutzung und Verschleiß
(v) oder mangelhafte Installation, Wartung oder Lagerung
(vi) technische Wartungsarbeiten oder Eingriffe an den Produkten, die nicht von LAKS als notwendig erachtet werden.
8.5 Für Komponenten der Produkte, die die LAKS von Zulieferern bezieht, ist die Gewährleistung der LAKS strikt auf die Bedingungen beschränkt, die der LAKS von ihren Zulieferern gewährt werden.
8.6 Die LAKS garantiert nicht, dass die Produkte gegen alle möglichen Angriffe resistent sind, und lehnt jegliche Haftung in dieser Hinsicht ab. Auch wenn jedes Produkt den zum Zeitpunkt seiner Entwicklung geltenden Sicherheitsstandards entspricht, erkennt der Käufer an, dass sich die Widerstandsfähigkeit der Sicherheitsmechanismen entsprechend dem Stand der Technik und insbesondere unter dem Eindruck neuer Angriffe zwangsläufig weiterentwickelt. Unter keinen Umständen kann die LAKS für Handlungen oder Ansprüche Dritter haftbar gemacht werden, insbesondere nicht im Falle eines erfolgreichen Angriffs auf Systeme oder Anlagen, in die die Produkte eingebaut sind.
8.7 Die Gewährleistung in dieser Klausel und die Rechte und Rechtsmittel des Käufers gemäß dieser Klausel gelten ausschließlich und anstelle von und der Käufer verzichtet hiermit ausdrücklich auf alle anderen Gewährleistungen, Rechte oder Rechtsmittel, ob gesetzlich, ausdrücklich oder stillschweigend, die sich aus dem Gesetz oder anderweitig in Bezug auf Mängel oder Ausfälle der Produkte ergeben. Insbesondere garantiert die LAKS nicht, dass die Produkte allen möglichen Versuchen widerstehen, ihre Funktionen, einschließlich der Sicherheitsmechanismen, zu überwinden oder zu deaktivieren, und die LAKS übernimmt diesbezüglich keine Haftung.

9. HAFTUNG

9.1 Die folgenden Bestimmungen regeln die gesamte finanzielle Haftung der LAKS (einschließlich der Haftung für Handlungen oder Unterlassungen ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Subunternehmer) gegenüber dem Käufer im Rahmen des Vertrags, unabhängig vom Rechtsgrund für eine solche Haftung, einschließlich und ohne Einschränkung in Bezug auf
– 9.1.1 jeden Verstoß gegen diese Bedingungen;
– 9.1.2 jede Nutzung oder jeden Weiterverkauf eines der Produkte oder eines Produkts, das eines der Produkte enthält, durch den Käufer; und
– 9.1.3 alle Zusicherungen, Erklärungen oder unerlaubten Handlungen oder Unterlassungen, einschließlich Fahrlässigkeit, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ergeben.
9.2 Alle Garantien, Bedingungen und sonstigen Bestimmungen, die durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht impliziert sind, werden, soweit gesetzlich zulässig, vom Vertrag ausgeschlossen.
9.3 Nichts in diesen Bedingungen schließt die Haftung der LAKS aus oder beschränkt sie:
– 9.3.1 bei Tod oder Körperverletzung, die durch Fahrlässigkeit der LAKS verursacht wurden; oder
– 9.3.2 für Angelegenheiten, deren Ausschluss oder Versuch eines Ausschlusses der Haftung durch die LAKS rechtswidrig wäre; oder
– 9.3.3 wegen Betrugs oder arglistiger Täuschung.
9.4 Vorbehaltlich der Artikel 9.2 und 9.3 ist die Gesamthaftung der LAKS aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit oder Verletzung gesetzlicher Pflichten), falscher Darstellung, Rückerstattung oder anderweitig, die im Zusammenhang mit der Erfüllung oder der geplanten Erfüllung des Vertrags entsteht, auf Folgendes beschränkt
– (i) den Preis des Vertrags, der den Anspruch begründet, oder
– (ii) der Gesamtpreis, der in den sechs (6) Monaten vor dem Ereignis, das zu dem Schadensersatzanspruch des Käufers geführt hat, aufgrund des Vertrags tatsächlich an die LAKS gezahlt wurde, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.
9.5 Vorbehaltlich der Artikel 9.2 und 9.3 haftet die LAKS gegenüber dem Käufer, seinen leitenden Angestellten, Vertretern, Mitarbeitern, Nachfolgern und/oder Rechtsnachfolgern in keinem Fall, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, für
– 9.5.1 Gewinneinbußen; oder
– 9.5.2 Verlust des Geschäfts; oder
– 9.5.3 Wertminderung des Firmenwerts und/oder ähnliche Verluste; oder
– 9.5.4 Verlust von erwarteten Einsparungen; oder
– 9.5.5 Verlust von Waren; oder
– 9.5.6 Verlust des Vertrags; oder
– 9.5.7 Verlust der Nutzung; oder
– 9.5.8 Verlust oder Beschädigung von Daten oder Informationen; oder
– 9.5.9 besondere, indirekte, zufällige oder rein wirtschaftliche Verluste, Kosten, Schäden, Gebühren oder Ausgaben jeglicher Art, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ergeben; oder
– 9.5.10 alle Verluste, Kosten, Schäden, Einnahmeausfälle, Gewinneinbußen oder Nutzungsausfälle, die dem Käufer oder einem Dritten aufgrund eines Mangels, einer Verletzung oder einer angeblichen Verletzung, eines Zwischenfalls, des Versagens der Produkte oder einer Nichterfüllung des Vertrags entstehen, selbst wenn die LAKS auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde. Der Käufer hat die LAKS von allen Ansprüchen aufgrund solcher Schäden, Verluste oder Kosten freizustellen und schadlos zu halten.
9.6 Unter keinen Umständen haftet die LAKS gegenüber dem Käufer für Schäden, die sich aus einer illegalen und/oder betrügerischen Nutzung der Produkte durch den Käufer, einen Dritten oder den Endverbraucher ergeben oder daraus entstehen.

10. FORCE MAJEURE

10.1 Die LAKS gerät nicht in Verzug, wenn die Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise verzögert oder verhindert wird.
10.2 “Höhere Gewalt” bezeichnet jedes Ereignis, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle der LAKS liegt, wie z.B., ohne Einschränkung: Höhere Gewalt, Regierungsbeschlüsse, Embargos, Krieg oder nationaler Notstand, Feindseligkeiten, Handlungen des Staatsfeindes, terroristische Anschläge irgendwo auf der Welt, Aufruhr, zivile Unruhen, Sabotage, Feuer, Überschwemmung, Explosionen, Epidemien, Quarantänebeschränkungen, Störungen der Versorgung aus normalerweise zuverlässigen Quellen (einschließlich und ohne Einschränkung Strom, Wasser, Treibstoff und dergleichen), Streiks (entweder bei LAKS oder bei ihren Zulieferern oder Subunternehmern), Aussperrung und Arbeitsunruhen (unabhängig davon, ob sie die Belegschaft einer der beiden Parteien betreffen oder nicht), Beschränkungen oder Verspätungen bei Transportunternehmen oder die Unfähigkeit oder Verspätung bei der Beschaffung von angemessenen oder geeigneten Materialien oder Verspätungen bei einem Zulieferer oder Subunternehmer, der sich einem Fall von höherer Gewalt im Sinne dieser Vereinbarung gegenüber sieht.
10.3 Im Falle höherer Gewalt informiert die LAKS den Käufer über das Ereignis, und der Zeitplan für die Erfüllung des Vertrags wird automatisch um den Zeitraum verlängert, den die LAKS vernünftigerweise benötigt, um die Folgen des Ereignisses zu überwinden.
10.4 Wird die Erfüllung einer Verpflichtung der LAKS ganz oder teilweise durch höhere Gewalt für einen Zeitraum von mehr als drei (3) Monaten verzögert oder verhindert, kann die LAKS jederzeit ohne weitere Haftung gegenüber dem Käufer die Kündigung des Vertrags oder eines Teils davon verlangen. Die Parteien versuchen dann, in gegenseitigem Einvernehmen einen Liquidationsvergleich zu schließen, andernfalls gelten die Bestimmungen von Artikel 15. Höhere Gewalt verhindert oder verzögert jedoch nicht die Zahlung von fälligen oder zu zahlenden Beträgen durch eine der Parteien.

11. WIEDERAUSFUHR

1.1 Für den Fall, dass die Produkte Exportbeschränkungen unterliegen, verpflichtet sich der Käufer hiermit, die Produkte (einschließlich der im Rahmen des After-Sales-Supports gelieferten Lieferungen und Ersatzteile), Dokumentationen, Bedienungsanleitungen und Informationen, die in irgendeiner Weise mit den Produkten in Zusammenhang stehen, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der LAKS und/oder der jeweils zuständigen Behörden zu verkaufen, zu verleihen oder an Dritte zu irgendwelchen Bedingungen, mit oder ohne Entschädigung, vorübergehend oder dauerhaft zu liefern.

12. GEISTIGES EIGENTUM, VERTRAULICHKEIT UND VERLETZUNG

12.1 Durch den Vertrag werden dem Käufer keine Rechte, Titel oder Anteile an Namen, Marken, Geschäftsgeheimnissen, Patenten, angemeldeten Patenten, Know-how, Urheberrechten und anderen geistigen Eigentumsrechten in Bezug auf die Produkte übertragen. Darüber hinaus bleiben die Informationen und Daten (im Folgenden “Informationen”), die in den von der LAKS im Rahmen des Angebots oder des Vertrags zur Verfügung gestellten Dokumenten oder Informationsunterlagen enthalten sind, das ausschließliche Eigentum der LAKS, ebenso wie alle damit verbundenen Rechte an geistigem Eigentum (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Patentrechte, Urheberrechte, Marken, Designs). Insbesondere, soweit Software in ein Produkt eingebettet ist, bedeutet der Verkauf eines solchen Produkts nicht die Übertragung von Eigentumsrechten an dieser Software auf den Käufer, sondern, vorbehaltlich der hierin enthaltenen Bestimmungen, lediglich eine nicht-exklusive Lizenz für den Käufer gemäß den geistigen Eigentumsrechten der LAKS, (i) diese Software in Verbindung mit den Produkten, wie sie von der LAKS geliefert werden, und wie sie in diese eingebettet sind, zu nutzen, und (ii) dieses Produkt in oder in Verbindung mit Produkten des Käufers zu nutzen, wenn und soweit eine Verletzung der geistigen Eigentumsrechte der LAKS notwendigerweise aus der Anwendung eines oder mehrerer Produkte resultiert. Der Käufer darf die Informationen nur für den Zweck des Vertrages oder ggf. für die Installation, den Betrieb und/oder die Wartung der Produkte verwenden. Die LAKS behält das volle Eigentum an allen Erfindungen, Entwürfen und Verfahren, die vor oder während der Erfüllung eines Vertrages gemacht wurden und sich daraus ergeben.
12.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie nur an die Mitarbeiter des Käufers weiterzugeben, die diese Informationen für die in Unterartikel 12.1 genannten Zwecke benötigen. Jede andere Weitergabe bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der LAKS.
12.3 Sollte ein Gericht oder ein Schiedsrichter endgültig feststellen, dass eine Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts eines Dritten vorliegt, oder sollte die LAKS der Ansicht sein, dass die Produkte Gegenstand einer Klage oder eines Verfahrens wegen Rechtsverletzung sein könnten, kann die LAKS nach eigenem Ermessen eine der folgenden Lösungen wählen:
– das Recht zu erhalten, dass der Käufer die Produkte weiterhin nutzen darf,
– gleichwertige Produkte für die verletzenden Produkte zu ersetzen,
– die verletzenden Produkte so zu verändern, dass die Verletzung beseitigt wird.
12.4 Vorbehaltlich des Artikels 9 enthält das Vorstehende die gesamte Haftung und Gewährleistung der LAKS in Bezug auf die Verletzung von Patenten, Urheberrechten, Marken oder Geschäftsgeheimnissen oder von Rechten an geistigem Eigentum durch die Produkte oder einen Teil davon.
12.5 Der Abnehmer gewährleistet seinerseits, dass die von ihm gelieferten oder erteilten Entwürfe und/oder Anweisungen nicht dazu führen, dass die LAKS bei der Ausführung des Vertrags geistige Eigentumsrechte verletzt. Der Käufer hält die LAKS in dieser Hinsicht schadlos und schützt sie in gleicher Weise wie in den Unterartikeln 12.3 und 12.4 vorgesehen.

13. ABFALL VON ELEKTRISCHEN UND ELEKTRONISCHEN GERÄTEN

13.1 Gemäß der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE), der Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) und den geltenden nationalen Umsetzungsgesetzen und/oder -vorschriften kann die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vom Hersteller auf die Nutzer übertragen werden.
13.2 Sofern nichts anderes schriftlich zwischen der LAKS und dem Abnehmer vereinbart wurde, akzeptiert der Abnehmer hiermit eine solche Belastung und ist daher verpflichtet:
– für die Finanzierung der Sammlung, Behandlung, Verwertung, des Recyclings und der umweltgerechten Entsorgung von
(i) alle Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus den Produkten entstehen oder abgeleitet werden, und
(ii) alle Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die von Produkten stammen, die am 13. August 2005 bereits auf dem Markt waren, wenn diese Produkte durch die Produkte ersetzt werden sollen und diese Produkte gleichwertig sind oder die gleiche Funktion wie die Produkte erfüllen;
– alle zusätzlichen Verpflichtungen zu erfüllen, die den Nutzern durch die WEEE-Vorschriften auferlegt werden, weil der Käufer die in diesem Unterartikel 13.2 dargelegte Verantwortung übernimmt.
13.3 Die oben genannten Verpflichtungen werden von den aufeinanderfolgenden gewerblichen Abnehmern an den Endnutzer des Elektro- und Elektronikgeräts weitergegeben, immer unter der Verantwortung des Abnehmers. Die Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtungen durch den Käufer kann zur Anwendung strafrechtlicher Sanktionen führen, wie sie in den geltenden nationalen Umsetzungsgesetzen und/oder Verordnungen festgelegt sind.

14. ANWENDBARES RECHT UND BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

14.1 Das Angebot und der Vertrag unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (1980) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
14.2 Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit, dem Zustandekommen, der Erfüllung und/oder der Beendigung des Angebots und/oder des Vertrags ergeben und die die Parteien nicht gütlich beilegen können, sind ausschließlich die österreichischen Gerichte zuständig.

15. ZUWEISUNG

Weder die LAKS noch der Käufer dürfen ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei (die nicht unbillig verweigert werden darf) den Vertrag oder Teile davon an einen Dritten abtreten; die LAKS ist jedoch berechtigt, den Vertrag oder Teile davon abzutreten an
(i) alle verbundenen Unternehmen, Gruppen- und/oder Schwestergesellschaften und insbesondere alle Gelder, die an diese im Rahmen des Vertrags fällig und zahlbar sind
(ii) einem Dritten im Zusammenhang mit einer Fusion, dem Verkauf von im Wesentlichen allen Vermögenswerten der LAKS oder einem Kontrollwechsel.

16. ALLGEMEIN

Wird eine Bestimmung des Vertrags von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Verwaltungsbehörde ganz oder teilweise für rechtswidrig, ungültig, nichtig, anfechtbar, nicht durchsetzbar oder unangemessen befunden, so gilt sie im Umfang dieser Rechtswidrigkeit, Ungültigkeit, Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, Undurchsetzbarkeit oder Unangemessenheit als abtrennbar, und die übrigen Bestimmungen des Vertrags sowie der Rest der Bestimmung bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam.

LAKS GmbH, Sebastianplatz 7/11, Top 7, A-1030 Wien
Tel: +43-1-799 15 85 | Fax: +43-1-799 10 66 | [email protected]
Handelsregister-Nr.: 103632a | UID-Nr.: ATU37062405
Handelsgericht: Handelsgericht Wien

Warenkorb 0